Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 44 Veränderung von Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung - Hilfebedürftigkeit - Verschweigen von Vermögen - Begrenzung des Erstattungsbetrages auf den Vermögenswert - Vorliegen einer besonderen Härte nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 - Forderungserlass)Zitiert von 28
- BSG, 25.04.2018 – B 4 AS 29/17 RZitiert von 7
- LSG Bayern, 14.05.2024 – L 16 AS 536/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2023 – L 3 AS 2551/22Zitiert von 2
- BSG, 10.05.2011 – B 4 AS 11/10 R(Arbeitslosengeld II - keine Übernahme der Kosten für Schulbücher für das Schuljahr 2006/2007 - kein Erlass der Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB 2 - Einkommensberücksichtigung - Zweckidentität des Kindergeldes)Zitiert von 25
- LSG NRW, 14.12.2017 – L 9 AL 7/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 25.07.2025 – L 7 AS 61/25Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2025 – L 3 AL 2138/23
- SG Halle, 05.06.2024 – S 10 AS 245/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.